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Das Portal bestatter.ch beantwortet Ihnen alle Fragen rund um die Themen Bestattung und Bestattungsvorsorge.
Erbschaft und Testament
Es gibt unzählige Fragen zur Erbschaft oder zum Testament. Für die abschliessende Klärung ist es unabdingbar, dass Sie sich an eine Fachperson wenden.
Viele Mitglieder des Schweiz. Verbandes der Bestattungsdienste SVB stellen fest, dass falsche Vorstellungen und Annahmen oft zu Problemen führen. Vieles kann verhindert werden, wenn zu Lebzeiten die Fragen geklärt und mit Fachpersonen Lösungen gesucht werden.
Sehr oft kommt es vor, dass Konkubinatspaare und Lebenspartner nicht wissen, welche Nachteile bei einem Todesfall entstehen können. Gerade für sie ist eine Beratung wichtig.
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Wird eine eingetragene Partnerschaft gleich behandelt wie eine Ehe?
Ja (Art. 462 ZGB).
Erbt auch ein/e Lebens-/Konkubinatspartner/in?
Nur wer in einer Ehe oder eingetragener Partnerschaft zum Verstorbenen stand, erbt auch. Ledigliche «Partnerschaft» genügt nicht, damit er oder sie auch automatisch von Gesetzes wegen erbt. Natürlich kann der spätere Erblasser / die spätere Erblasserin per Testament oder Erbvertrag eine andere Regelung vorsehen und den oder die Partnerin darin begünstigen.
Gehört das Vermögen aus der 3. Säule in die Erbmasse?
Grundsätzlich ja.
In der Säule 3a stehen die Personen fest, die berücksichtigt werden. Das Gesetz sieht vor, dass der Ehepartner an erster Stelle steht. An zweiter Stelle kann man seinen Konkubinatspartner als Begünstigte/n einsetzen, und zwar auch dann, wenn Kinder vorhanden sind.
Zudem kann man ihnen unterschiedliche Quoten zuteilen. Die Reihenfolge, in der Eltern, Geschwister und übrige Erben begünstigt werden sollen, kann man selbst festlegen. Wer will, kann diesen Erben unterschiedliche Quoten zuteilen.
Verletzt die 3a-Auszahlung Pflichtteile, muss der Begünstigte Ausgleichszahlungen an die anderen Pflichtteilsberechtigten leisten. Das kommt vor allem dann vor, wenn die verstorbene Person ausser dem 3a-Guthaben wenig Vermögen hinterlässt.
Was ist ein Erbvertrag?
Ein Erbvertrag ist eine andere Art, über das Vermögen zu verfügen, als das Testament (letztwillige Verfügung). Bei einem Erbvertrag verpflichtet sich der Erblasser gegenüber einem anderen, diesem anderen oder einem Dritten einen Teil des Vermögens zu hinterlassen. Der Erbvertrag kann nicht einseitig wieder abgeändert werden, wie dies beim Testament der Fall ist.
Was sind die gesetzlichen Erbansprüche?
Die gesetzlichen Erbansprüche gelten, wenn keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vorgenommen wurde. Sie zeigen an, welcher überlebende Nachkomme wie viel vom Vermögen des verstorbenen Erblassers erhält. Sie regeln ebenfalls, was passiert, wenn ein gesetzlicher Nachkomme (bspw. das Kind des Erblassers) bereits vorverstorben ist.
Die gesetzlichen Erbansprüche betragen nach Art. 457 ff. ZGB den folgenden Bruchteil des Vermögens:
Art. 457 ZGB
Abs. 1: Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
Abs. 2: Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
Abs. 3: An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
Art. 458 ZGB
Abs. 1: Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
Abs. 2: Vater und Mutter erben nach Hälften.
Abs. 3: An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
Abs. 4: Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
Art. 459 ZGB
Abs. 1: Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern.
Abs. 2: Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen.
Abs. 3: An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorverstorbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
Abs. 4: Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es auch an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite.
Abs. 5: Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
Art. 460 ZGB
Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf.
Zu beachten ist aber immer auch noch Art. 462 ZGB:
Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
Ziff. 1: wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
Ziff. 2: wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
Ziff. 3: wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
Darf ich ein bestehendes Testament ändern?
Ja. Wer das machen will, muss aber gut darauf bedacht sein, dass die alte Verfügung vernichtet wird.
Was ist ein Nottestament?
Ein Nottestament ist ein mündliches Testament. Dieses ist nur in aussergewöhnlichen Umständen und nur ganz ausnahmsweise möglich. Es kommt auch selten vor. Als ausserordentliche Umstände werden im Gesetz beispielsweise aufgeführt (Art. 506 ZGB):
- Nahe Todesgefahr
- Verkehrssperre
- Epidemien
- Kriegsereignisse
Weiter darf es auch nicht möglich sein, dass der Testator / die Testatorin eine andere Form des Testamentes gebrauchen könnte.
Was ist bei einem eigenhändigen Testament zu beachten?
Das eigenhändige Testament muss eigenhändig und vollständig von Hand geschrieben werden und auch eigenhändig unterschrieben werden. Es muss ebenfalls datiert werden.
Was ist ein Testament?
Ein Testament ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, woran nur der Erblasser / die Erblasserin beteiligt ist. Es ist zu Lebzeiten jederzeit abänderbar, aufhebbar und widerrufbar.
Mit einem Testament kann die Nachlassregelung abweichend vom Gesetz vorsehen – soweit keine Pflichtteile verletzt und die gesetzlichen Minimalstandards eingehalten werden.
Grundsätzlich kommen nur die Möglichkeiten des eigenhändigen und des öffentlichen Testaments in Frage, bloss ausnahmsweise das mündliche Testament als ausserordentliche Variante.
Was ist eine Nachlassregelung?
Der Begriff der Nachlassregelung umfasst alle Möglichkeiten der Regelung des Schicksals des Erbvermögens.
In Frage kommen dazu entweder das Testament oder der Erbvertrag.
Was ist eine Willensvollstreckung?
Eine Willensvollstreckung (besser: Testamentsvollstreckung) wird durch einen Willensvollstrecker / eine Willensvollstreckerin (siehe zum Begriff: «Wer ist Willensvollstrecker?») vollzogen.
Dabei wird dieser / diese beauftragt, den Nachlass, das Erbschaftsvermögen zu verwalten und die Bestimmungen, welche in der Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) vorgenommen wurden, einzuhalten und zu vollstrecken.
Zweck ist grundsätzlich die Sicherstellung des schnellen und zuverlässigen Vollzugs der angeordneten Massnahmen, Vermächtnisse und Teilungsvorschriften. Die Willensvollstreckung soll eine Hilfestellung für die Nachkommen sein.
Was müssen Hinterbliebene unternehmen?
Abhängig vom Wohnort der verstorbenen Person müssen die nächsten Angehörigen einen Todesfall innerhalb von 2 Tagen bei folgenden Behörden melden, wobei das sehr oft und je nach Ortschaft der Bestatter/die Bestatterin oder eine Institution (z. B. Spital, Pflegeheim) erledigt:
– dem Zivilstandsamt des Sterbeortes oder
– dem Bestattungsamt am Wohnort der verstorbenen Person. Diese informieren in der Folge das Zivilstandsamt.
Legen Sie folgende Unterlagen vor (sofern vorhanden):
- Ärztliche Todesbescheinigung
- Meldung des Todesfalles
- Schriftenempfangsschein / Familienbüchlein
- Personalausweis / Pass / Identitätskarte
- Niederlassungsbewilligung / Aufenthaltsbewilligung (bei Ausländern).
Der Tod von ausländischen Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz muss ebenfalls dem Zivilstandsamt am Sterbeort gemeldet werden. Das Zivilstandsamt informiert über die benötigten Dokumente.
Nach der Bestattung/Beerdigung:
- Güterstand auflösen: bevor die Erbschaft aufgeteilt wird, werden die in die Ehe eingebrachten oder während der Ehe gekauften Vermögenswerte (Möbel, Liegenschaften, Geld, Wertpapiere) und Schulden auf die beiden Eheleute aufgeteilt.
- Erbschaft regeln (Abhängig vom letzten Wohnort der verstorbenen Person variiert der Ablauf der Erbschaftsverteilung und die dafür zuständige Behörde. Die Behörden des Wohnkantons, in welchem die verstorbene Person angemeldet war, informieren Sie über die Abläufe):
- Haushalt auflösen
- Hausrat unter den Erben verteilen, sofern es keine Testamentsvorgaben gibt.
- Inventar von Liegenschaften, Sammlungen, Schmuck und Fahrzeugen für die Erbverteilung erstellen.
- Wohnung kündigen, räumen und reinigen.
- Sozial- und Versicherungsleistungen für die Hinterbliebenen
- Ansprüche auf Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten (AHV/IV) abklären,
- Ansprüche auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und kantonale Beihilfe abklären,
- Ansprüche auf Fürsorgeleistungen abklären,
- Ansprüche auf Hinterlassenenrenten beim Arbeitgeber (BVG) abklären,
- Ansprüche auf Versicherungspolice/Lebensversicherung abklären.
- Persönliche Dokumente der verstorbenen Person aus dem Wohnsitz sicherstellen,
- Vollmachten bei Banken widerrufen,
- Kündigung und Einforderung allfälliger Leistungen gegenüber Versicherungen (Krankenkasse, Hausrat, Unfall- und Lebensversicherung usw.),
- Bank- und Post informieren, Auszüge per Todestag bestellen,
- Arbeitgeber kontaktieren betreffend Abklärung von Ansprüchen auf Lohnfortzahlung, Sterbegeld, Abgangsentschädigung,
- Kündigungen von Abonnementen und Mitgliedschaften bei Vereinen und Verbänden,
- Steuererklärung per Todestag erstellen,
- Abmeldung bei der AHV-/IV-Ausgleichskasse,
- Strassenverkehrsamt informieren.
Was ist bei einer Schenkung zu beachten?
Bei einer Schenkung muss einerseits der Schenker / die Schenkerin handlungsfähig sein.
Andererseits muss der Beschenkte / die Beschenkte nicht zwingend handlungs- aber dafür zumindest urteilsfähig sein.
Die Schenkung kann «Hand zu Hand» und damit formlos vorgenommen werden. Sie erfolgt durch die physische Übergabe des Gegenstandes durch den Schenker / die Schenkerin an den Beschenkten / die Beschenkte.
Demgegenüber muss ein Schenkungsversprechen schriftlich vereinbart werden, damit es gültig ist.
Vor allem das eheliche Güterrecht und das Erbrecht setzen einer Schenkung den gesetzlichen Rahmen und damit auch Grenzen: Im Zusammenhang mit einer Erbschaft müssen die Ausführungen zum Thema «Erbvorbezug» beachtet werden.
Was ist ein Erbvorbezug?
Ein Erbvorbezug ist nach dem Schweizerischen Erbrecht eine Art Schenkung (siehe zur Schenkung unten). Der Erbvorbezug ist eine unentgeltliche Zuwendung von Vermögenswerten zu Lebzeiten des Erblassers / der Erblasserin.
In diesem Zusammenhang ist besonders zu beachten, dass ein Erbvorbezug in der Regel der «Ausgleichung» unterliegt. Das bedeutet konkret, dass derjenige Erbe / diejenige Erbin, der oder die zu Lebzeiten einen Erbvorbezug erhalten hat, sich diesen im Todesfall auf seinen / ihren Erbanteil anrechnen lassen muss. Er oder sie erhält dementsprechend dann im Zeitpunkt des Todes weniger vom Erbvermögen.
Was bedeutet Erbe ausschlagen oder Erbschaftsausschlagung?
Ausschlagung bedeutet, dass diejenige Person, die das Erbe ausschlägt, sich nicht an den Vermögenswerten des Erblassers /der Erblasserin beteiligen will. Sie erhält keine Vermögenswerte, bezahlt im Gegenzug aber auch keine Schulden / Passiven.
Die Ausschlagungserklärung muss eindeutig, unmissverständlich und unbedingt ausgesprochen werden. Sie ist grundsätzlich auch unwiderruflich.
Wichtig ist, dass die Ausschlagung innert einer Frist von drei Monaten sei Kenntnis des Todesfalles (für die gesetzlichen Erben) und drei Monate seit Kenntnis der Erbeinsetzung (für die eingesetzten Erben).
Eine Ausschlagung macht insbesondere dann Sinn, wenn die Erbschaft überschuldet ist, also mehr Schulden als Vermögen aufweist.
Was sind Versiegelungsbeamte?
Siegelungsbeamte sind jene Personen, die eine Siegelung vornehmen. Dies ist in manchen Kantonen obligatorisch im Todesfall.
Die Präsidentin, der Präsident oder ein Mitglied des Gemeinderates ist für die Siegelung zuständig. Es kann aber auch sein, dass dies Aufgaben einem anderen Verwaltungsorgan übergeben wurde.
Wann wird eine Siegelung vorgenommen?
Eine Siegelung ist in jedem Todesfalle vorzunehmen (wenige Ausnahme). In manchen Kantonen ist bei jedem Todesfall eine Siegelung vorzunehmen.
Was sind Inventarbeamte?
Das Erbschaftsinventar (siehe, «Was ist ein Inventar») wird durch eine im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notar aufgenommen und soll ein möglichst genaues Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände mit Schätzung und der auf der Erbschaft lastenden Verpflichtungen enthalten (Art. 61 EG ZGB des Kantons Bern).
Was ist ein Inventar?
Ein Inventar im Zusammenhang mit einer Erbschaft ist eine Art «Sicherungsmittel». Es ist ein Sicherungsmittel, um den gesetzlich richtigen Erbgang sichern zu können (Art. 551 Abs. 2 ZGB).
«Inventaraufnahme» bedeutet die Bestandesaufnahme des Vermögens, welches zum Nachlass des / der Verstorbenen gehört.
Je nach Kanton, wird das Inventar als Vorstufe zur Siegelung (siehe, „Was ist eine Versieglung“) vorgenommen.
Was ist im Erbfall zu wissen, wenn ein Kind niemals Kontakt zu einem verstorbenen Elternteil hatte?
Das Kind erbt trotzdem im Umfang seines gesetzlichen Erbanspruchs, oder wenn die verstorbene Person es auf den Pflichtteil gesetzt hat, in diesem Umfang. Eine Enterbung kann nur unter strengen Voraussetzungen vorgenommen werden (Art. 477 ZGB):
Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen: Ziff. 1: wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
Ziff. 2: wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
Was ist eine Todesfallversicherung?
Die Todesfallversicherung ist eine Risikoversicherung, die im Todesfall den Begünstigten eine sofortige Leistung garantiert. Der spätere Erblasser / die spätere Erblasserin wählt dabei frei, wen er oder sie begünstigen will und ob die Begünstigten ein festes Kapital oder eine Rente erhalten. Beim Kapital kann der spätere Erblasser / die spätere Erblasserin nicht nur eine feste Summe vereinbaren, sondern auch eine, die jährlich abnimmt.
Gehört das Vermögen aus der 2. Säule in die Erbmasse?
Die Antwort auf diese Frage ist komplex und hängt von der entsprechenden Pensionskasseninstitution ab.
Gesetzlich sind Pensionskassen nicht verpflichtet, das Geld den übrigen Erben auszuzahlen.
Viele Kassen sehen aber freiwillig vor, dass beim Tod der versicherten Person ein einmaliges Kapital ausgezahlt wird. Wer dieses Guthaben bekommt, steht im Reglement der Pensionskasse. Ein Beispiel: Stirbt eine alleinstehende und kinderlose Person, geht das Geld in der Regel an die Eltern oder Geschwister.
Wichtig zu beachten ist aber wie erwähnt, dass dies individuell geregelt ist. Informationen erhalten die Angehörigen von der Pensionskasse.
Viele Erwerbstätige haben zusätzlich zu ihrer Pensionskasse weitere Guthaben in der 2. Säule, auf Freizügigkeitskonten oder -policen. Freizügigkeitsguthaben werden nach dem Tod des Inhabers an die gesetzlichen Erben weitergegeben.
Was ist die frei verfügbare Quote?
Die frei verfügbare Quote ergibt sich aus der Differenz zwischen den gesetzlichen Erbansprüchen und den Pflichtteilen.
Beispiel:
Ein Vater verstirbt und hinterlässt ein Kind und eine Frau sowie ein Vermögen von CHF 100’000.00. Die gesetzlichen Erbansprüche sind: 50% Frau (= CHF 50’000.00, Art. 462 Ziff. 2 ZGB), 50% Kind (= CHF 50’000.00; Art. 457 ZGB). Setzt der Verstorbene das Kind auf den Pflichtteil, so ist Art. 471 ZGB zu beachten. Das Kind erhält 75% von seinem 50%-igen gesetzlichen Erbteil, also 37.5% (= 3/8) statt 50% (= 4/8) vom gesamten Nachlassvermögen (Art. 471 Ziff. 1 ZGB = Pflichtteil). Damit werden 12.5%
(= 1/8 (4/8 – 3/8)) vom gesamten Nachlass des Verstorbenen frei (25% von 50% = 12.5% = frei verfügbare Quote). Setzt der Verstorbene auch die Frau auf den Pflichtteil, erhält sie 50% vom 50%-igen gesetzlichen Erbanspruch, das heisst 1/4 statt ½ vom gesamten Nachlassvermögen (Art. 471 Ziff. 3 ZGB = Pflichtteil). Damit wird ¼ vom gesamten Nachlass des Verstorbenen frei (50% von 50% = 25% = frei verfügbare Quote). In diesem Beispiel wird daher 37.5% des gesamten Nachlasses des Verstorbenen frei und er kann darüber verfügen, wie er möchte. Die im Erbrecht wichtige Regel der Pflichtteile wird dabei wie gesehen nicht verletzt, weil er seine Erben auf den Pflichtteil gesetzt hat.
Was ist, wenn es kein Testament gibt?
Wenn kein Testament und auch keine andere Verfügung von Todes wegen (bspw. Erbvertrag) existiert, dann kommen vollumfänglich die gesetzlichen Normen zur Anwendung (bspw. die gesetzlichen Erbansprüche).
Darf ich ein Testament zu Hause aufbewahren?
Öffentliche Testamente müssen zwingend in einer dafür bezeichneten Amtsstelle aufbewahrt werden.
Eigenhändige Testamente können grundsätzlich auch zu Hause aufbewahrt werden.
Zu Gunsten der Rechtssicherheit ist es aber in jedem Fall sinnvoller, Testamente oder Erbverträge einer öffentlichen Einrichtung abzugeben. Die Kantone sind sogar gesetzlich verpflichtet, solche Stellen zu bezeichnen. Zumeist sind Notare und Notarinnen damit gemeint und entsprechend auch befugt, Testamente sicher aufzubewahren.
Was ist ein öffentliches Testament und was muss beachtet werden?
Die Errichtung eines öffentlichen Testamentes erfolgt unter der Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten / der Beamtin, Notar oder Notarin oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht dazu befugt ist (Art. 499 ZGB). Anders als beim eigenhändigen Testament erfolgt die Verfügung von Todes wegen hierbei nicht eigenhändig schriftlich. Der Sinn dabei ist, dass ein Testator / eine Testatorin, die oder der nicht mehr lesen oder schreiben kann, trotzdem mithilfe eines Beamten oder einer Beamtin ein Testament erstellen kann.
Es gibt zwei Arten von öffentlichen Testamenten:
- Der Notar / die Notarin unterbreitet dem Testator / der Testatorin eine gefertigte Urkunde (Testament). Der Testator / die Testatorin liest die Urkunde selbst und setzt die Unterschrift darunter. Die Zeugen werden nach der Unterzeichnung hinzugezogen.
- Der Notar / die Notarin liest dem Testator / der Testatorin die Urkunde (Testament) vor. Hier ist die Unterschrift nicht notwendig. Die Zeugen müssen hier von Anfang an dabei sein.
Warum macht die Erstellung eines Testamentes Sinn?
Das Gesetz sieht eine Regelung des Nachlasses vor, wenn eine Person stirbt. Diese gesetzliche Regelung ist aber nur als Auffanglösung gedacht. Zu Lebzeiten könne aber alle eine Regelung vorsehen, die vom Gesetz abweicht (mit Ausnahme der Pflichtteile; inklusive Gegenausnahmen).
Wenn eine Person nicht möchte, dass die (gesamte) gesetzliche Erbfolge greift, kann die Nachlassregelung durch ein Testament abweichend vom Gesetz vorsehen – soweit keine Pflichtteile verletzt und die gesetzlichen Minimalstandards eingehalten werden.
Welche Arten von Testament gibt es?
- Eigenhändiges Testament
- Öffentliches Testament
- Mündliches Testament
Wer ist Willensvollstrecker / Willensvollstreckerin?
Willensvollstrecker / Willensvollstreckerin ist diejenige handlungsfähige (= urteilsfähige und volljährige) Person, die vom Erblasser / von der Erblasserin in der letztwilligen Verfügung als solche bezeichnet wurde (Art. 517 ZGB). Es können eine oder mehrere Personen als Willensvollstrecker / Willensvollstreckerin eingesetzt werden.
Die Ernennung hat gemäss Gesetzestext durch die letztwillige Verfügung zu geschehen, ist wohl aber auch durch Erbvertrag möglich (umstritten). Was aber nicht geht ist, dass die Willensvollstreckung schon durch einen Vertrag unter Lebenden abgeschlossen wird.
Der Willensvollstrecker / die Willensvollstreckerin hat Anspruch auf eine Vergütung.
Welche Kündigungen müssen die Hinterbliebenen vornehmen?
- Haushalt auflösen.
- Wohnung kündigen, räumen und reinigen.
- Vollmachten bei Banken widerrufen.
- Kündigung und Einforderung allfälliger Leistungen gegenüber Versicherungen (Krankenkasse, Hausrat, Unfall- und Lebensversicherung usw.).
- Kündigungen von Abonnementen und Mitgliedschaften bei Vereinen und Verbänden.
Zahle ich für eine Bestattung / Beerdigung meiner Eltern auch bei einer Erbausschlagung?
In erster Linie sind die Schulden einer verstorbenen Person sowie die Kosten der Bestattung und der Erledigung des Nachlasses aus den Mitteln der Erbschaft zu tragen. Daraus ergeben sich keine Schwierigkeiten, wenn der Erblasser über genügend finanzielle Mittel verfügt und daher auch der Nachlass entsprechend zahlungsfähig ist.
Fehlen dem Nachlass die Mittel zur Tilgung der Schulden, haben die Erben die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und sich so der persönlichen Haftung für die Schulden des Nachlasses zu entziehen. Der Ausschluss der Haftung gilt uneingeschränkt für die persönlichen Schulden des Erblassers und die Erbschaftsschulden, jedoch nur eingeschränkt hinsichtlich der Bestattungskosten.
Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid wirkt die Verwandtenunterstützungspflicht gemäss den zivilrechtlichen Bestimmungen über den Tod hinaus nach und verpflichtet die Angehörigen zur Tragung der Bestattungskosten auch im Fall der Ausschlagung der Erbschaft. Das Gesetz sieht dabei eine Rangordnung vor, die in erster Linie den Ehemann bzw. die Ehefrau (heute auch den eingetragenen Partner bzw. die eingetragene Partnerin) verpflichtet. In zweiter Linie sind alsdann die Verwandten in absteigender Linie, d.h. Nachkommen, und in aufsteigender Linie, somit die Vorfahren, unterstützungspflichtig, wobei die näheren Verwandten die Entfernteren ausschliessen. Der Kreis der zur Unterstützung Verpflichteten ist nicht zwingend mit den Erben identisch.
Die Übernahme der Bestattungskosten durch die Gemeinde ist somit in den jeweiligen Gemeindereglementen geregelt.
Was ist eine Schenkung (Art. 239 ff. ZGB)
Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden (Art. 239 OR) ohne jegliche Gegenleistung. Im Unterscheid dazu kann auch eine gemischte Schenkung vorgenommen werden (z.B. wenn etwas unter der Absicht, eine Schenkung vorzunehmen, viel zu günstig verkauft wird).
Was ist ein Erbverzicht?
Der Erbverzicht bedeutet der Verzicht auf das Erbe zu Lebzeiten des späteren Erblassers / der Erblasserin. Eigentlicher Erbe / eigentliche Erbin und späterer Erblasser / spätere Erblasserin vereinbaren in einem solchen Fall, dass der eigentliche Erbe / die eigentliche Erbin im Zeitpunkt des Erbfalls auf die Geltendmachung seines Teils an der Erbschaft verzichtet.
Was ist ein Erbschaftsamt?
Bei einem Todesfall muss man als Angehörige/r viele Dinge erledigen. Die erste Anlaufstelle zur Unterstützung ist in vielen Fällen der Erbschaftsdienst der Region, in der die verstorbene Person angemeldet war. Oft wird der Erbschaftsdienst mit den Angehörigen in Kontakt treten.
Zu den ersten Aufgaben des Erbschaftsdienst gehört die Erstellung eines Siegelungsprotokolls (siehe oben).
Darf ich nicht mehr in die Wohnung nach der Versieglung?
Wenn die gesamte Wohnung, bzw. eine gesamte Liegenschaft versiegelt ist, ist der Zutritt dazu untersagt. Ein Siegelbruch kann nach Art. 290 StGB mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Was ist eine (Ver-) Siegelung?
Bei einer (Ver-) Siegelung wird ein Amtssiegel an den Nachlassgegenständen angelegt. Es handelt sich ebenfalls um ein Sicherungsmittel. Damit soll verhindert werden, dass physisch auf den Nachlass eingewirkt wird. Es soll also verhindert werden, dass der Nachlass oder der Gegenstand / das Vermögen bspw. weggenommen, verändert, zerstört, verbergt, o.ä. wird. (siehe auch Art. 58 EG ZGB des Kantons Bern).
Siegelbruch (also das Handeln gegen eine Versiegelung) ist ein Offizialdelikt und wird nach Art. 290 StGB mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Weiter wird ein Siegelungsprotokoll ausgefüllt.
Wann wird ein Inventar aufgenommen?
Die Aufnahme eines Inventars wird von Amtes wegen vorgenommen (Art. 551 Abs. 1 ZGB).
Im Kanton Bern wird die Aufnahme eines Inventars nach Art. 60 EG ZGB des Kantons Bern angeordnet:
- wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht;
- wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
- wenn einer der Erben sie verlangt;
- wenn der Vater oder die Mutter gestorben ist und unmündige Kinder vorhanden sind.
Kann ich einen Vorsorgeauftrag selber erstellen?
Ja. Siehe zu weiteren Ausführungen: «Wer erstellt den Vorsorgeauftrag?»
Was ist die Rolle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde?
Ohne die Kesb gäbe es keine Vorsorgeaufträge – und umgekehrt. Die Behörde und Vorsorgeaufträge sind zwei Eckpfeiler im Erwachsenenschutzrecht. Bevor ein Vorsorgeauftrag in Kraft tritt, muss die Kesb prüfen, ob alles korrekt und vollständig festgehalten ist. Geprüft wird auch, ob die vorsorgebeauftragte Person in der Lage ist, für den anderen zu sorgen.
Wenn alles in Ordnung ist, erhält die beauftragte Person eine Urkunde, auf der festgehalten ist, was die mittlerweile urteilsunfähige Person bestimmt hat. Heime, Banken und Versicherungen und andere Partner müssen diese von der Kesb ausgestellte Urkunde akzeptieren.
Wie lange ist der Vorsorgeauftrag gültig?
Einerseits ist der Vorsorgeauftrag solange gültig, wie der Auftraggeber / die Auftraggeberin urteilsunfähig ist. Wird sie wieder urteilsfähig, wird der Vertrag sistiert.
Andererseits kann die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen. Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Vorsorgeauftrag und einer (Vorsorge-) Vollmacht?
Der Vorsorgeauftrag erlangt seine Geltung nur, wenn die verfügende Person urteilsunfähig wird.
Die Vorsorgevollmacht in ihrer Form existiert nicht mehr. Dahingegen können Vollmachten in Form von General- oder Spezialvollmachten ausgestellt werden. Dabei kann die Vertretung der vollmachtgebenden Person auch über die Urteilsunfähigkeit hinaus dauern, oder auch schon früher eintreten. So kann die Vollmacht bspw. auch vorsehen, dass die Geschäfte ab sofort durch die bevollmächtigte Person erledigt werden, und auch während der Dauer einer allfälligen Urteilsunfähigkeit weiter gelten sollen. Dies macht v.a. dann Sinn, wenn die vollmachtgebende Person bspw. einen Unfall hatte und deswegen länger von zu Hause abwesend ist.
Kann ein Vorsorgeauftrag widerrufen werden?
Ja. Dazu müssen aber die Formvorschriften eingehalten werden, die auch für die Errichtung gelten. Das heisst, der Vorsorgeauftrag muss entweder vollständig eigenhändig widerrufen werden, oder der Widerruf muss öffentlich beurkundet werden.
Alternativ kann der alte Vorsorgeauftrag auch vernichtet werden.
Errichtet jemand einen neuen Vorsorgeauftrag, ohne den alten ausdrücklich zu widerrufen, so tritt der neue vermutungsweise an die Stelle des alten, wenn der neue nicht bloss eine Ergänzung zum alten darstellt.
Ist ein Vorsorgeauftrag für Verheiratete sinnvoll?
Ja. So kann bspw. die einfachste alltägliche Korrespondenz durch den Beauftragten / die Beauftragte erledigt werden. Denn dazu ist der / die Beauftragte nicht einfach so legitimiert.
Wer kann als Beauftragter bestimmt werden?
Es kann eine natürliche oder juristische Person mit dem Vollzug des Vorsorgeauftrages beauftragt werden.
Wer erstellt einen Vorsorgeauftrag?
Erstellt wird der Vorsorgeauftrag durch diejenige Person, die möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt urteilsunfähig werden könnte. Er muss eigenhändig errichtet oder öffentlich beurkundet werden.
Was beinhaltet ein Vorsorgeauftrag?
Ein Vorsorgeauftrag kann sehr flexibel nach den Bedürfnissen des Auftraggebers / der Auftraggeberin ausgestaltet werden. Es kann darin vorgesehen werden, dass der oder die Beauftragte gesamthaft im Namen des des Auftraggebers / der Auftraggeberin handeln kann, oder bloss in einzelnen Teilgebieten (Verwaltung von Einkommen und Vermögen, Verkauf der Liegenschaft, Fällen von medizinischen Entscheidungen, Sorgen für Pflege und Betreuung etc.).
Zudem können Sie Anweisungen geben über die Art und Weise, wie die Aufgaben auszuführen sind.
Was, wenn kein Vorsorgeauftrag besteht?
Diesfalls stehen Ihre nächsten Angehörigen vor der Verwaltung und Aufgabenerfüllung aller anfallenden Fragen. Dies kann zu sehr belastenden und komplexen Situationen für die Angehörigen führen.
Ist bei einer Vollmacht zusätzlich ein Vorsorgeauftrag nötig?
Wie bei der Frage «Was ist der Unterschied zwischen einem Vorsorgeauftrag und einer Vollmacht?» aufgeführt, regelt die Vollmacht auch die Vornahme der Geschäfte durch einen Dritten, wenn die verfügende Person urteilsfähig ist. Diese Zeitspanne wird vom Vorsorgeauftrag nicht gedeckt. Aus dieser Sicht macht es Sinn, neben einem Vorsorgeauftrag, der erst später wirkt, auch eine oder mehrere Vollmacht/en auszustellen, wenn sich die verfügende Person dadurch sicherer fühlt. Dies kann auch aus Gründen der Bequemlichkeit, der Überforderung o.ä. geschehen.
Wann wird ein Vorsorgeauftrag wirksam?
Wenn die Erwachsenenschutzbehörde erfährt, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt. Anschliessend prüft sie, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet wurde. Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag daraufhin an, wird sie von der Behörde über den Inhalt des Auftrags angewiesen und erhält den Vorsorgeauftrag ausgehändigt.
Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
Wo kann ein Vorsorgeauftrag aufbewahrt werden?
Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein.
Was, wenn keine Vertretungsperson bestimmt wurde?
Die Bestimmung der Vertretungsperson, also derjenigen, die oder der den Vorsorgeauftrag vollziehen soll, ist eine Gültigkeitsvorschrift. Wird im Vertrag nicht vorgesehen, wer Vertretungsperson ist, ist der Auftrag nicht gültig.
Die Vertretungsperson muss mindestens durch die Formulierung / den Auftrag erkennbar sein.
Wie wird ein Vorsorgeauftrag erstellt?
Der Vorsorgeauftrag wird entweder eigenhändig errichtet (von Anfang bis Ende per Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen) oder mit einer öffentlichen Beurkundung.
Was ist ein Vorsorgeauftrag?
Mit dem Vorsorgeauftrag können vorsorglich eine oder mehrere Vertrauenspersonen für einen späteren Vorsorgefall bestimmt werden. Von einem Vorsorgefall spricht man dann, wenn jemand infolge eines Unfalls oder einer schweren Krankheit (bspw. Demenz) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen. Mit der Bestimmung eines Vorsorgebeauftragten wird vorgesorgt, so dass die Ansprüche und Anliegen der Person auch im Vorsorgefall durchgesetzt werden.
Was ist eine Patientenverfügung?
Eine urteilsfähige Person legt in einer Patientenverfügung fest, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
Wie erstelle ich eine Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst sein. Pro Senectute und andere Institutionen geben vorgedruckte Patientenverfügungen ab oder im Internet können Sie elektronische Vorlagen herunterladen. Die Fragen wollen Sie nach Ihren Bedürfnissen beantworten und die Patientenverfügung mit Datum und Ihrer Unterschrift versehen.
Die Patientenverfügung äussert unmissverständlich den persönlichen Willen gegenüber der Ärzteschaft und Pflegenden, welche medizinischen Massnahmen durchzuführen oder nicht durchzuführen sind.