Bevor die Identität der Leiche nicht bekannt ist, darf gar nichts weiteres unternommen werden.
Eine Kremation darf nicht vor 48 oder nach 96 Stunden ab dem festgestellten Todeszeitpunkt stattfinden. Es gibt Ausnahmen, wo vor 48 Stunden oder bis zu 120 Stunden zugelassen werden.

Es ist der Wunsch der verstorbenen Person zu erfüllen. Wenn kein Wunsch geäussert wurde, können die Angehörigen über die Bestattungsart entscheiden.
In einer Bestattungsvorsorge können persönliche Wünsche festgehalten werden. Kontaktieren Sie das Bestattungsunternehmen in Ihrer Nähe, um ein Gespräch zu vereinbaren.

Es ist der Wunsch der verstorbenen Person zu erfüllen. Wenn kein Wunsch geäussert wurde und keine nahestehenden Personen kontaktiert werden können, entscheidet die Einwohnergemeinde über die Bestattungsart.

Es ist das Recht jedes Menschen in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten selber zu bestimmen, was mit seinem Körper, respektive welche Bestattungsart gewünscht wird. Falls darüber keine Informationen vorliegen, geht das Bestimmungsrecht an die Angehörigen. Die Reihenfolge muss nicht der gesetzlichen Erbfolge entsprechen.

Ein Mensch gehört sich selbst. Ist er nicht mehr entscheidungsfähig / zurechnungsfähig oder urteilsfähig bestimmt ein naher Verwandter, die Beistandsperson oder eine ihm nahestehende Person was geschehen soll.
Bei einem unnatürlichen Todesfall liegt die Entscheidungsgewalt in erster Linie bei der Staatsanwaltschaft und erst nach der Freigabe der verstorbenen Person
bei den Angehörigen.