Ja (Art. 462 ZGB).
FAQs Categories: Erbschaft / Testament
Das Kind erbt trotzdem im Umfang seines gesetzlichen Erbanspruchs, oder wenn die verstorbene Person es auf den Pflichtteil gesetzt hat, in diesem Umfang. Eine Enterbung kann nur unter strengen Voraussetzungen vorgenommen werden (Art. 477 ZGB):
Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen: Ziff. 1: wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
Ziff. 2: wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
Nur wer in einer Ehe oder eingetragener Partnerschaft zum Verstorbenen stand, erbt auch. Ledigliche «Partnerschaft» genügt nicht, damit er oder sie auch automatisch von Gesetzes wegen erbt. Natürlich kann der spätere Erblasser / die spätere Erblasserin per Testament oder Erbvertrag eine andere Regelung vorsehen und den oder die Partnerin darin begünstigen.
Die Todesfallversicherung ist eine Risikoversicherung, die im Todesfall den Begünstigten eine sofortige Leistung garantiert. Der spätere Erblasser / die spätere Erblasserin wählt dabei frei, wen er oder sie begünstigen will und ob die Begünstigten ein festes Kapital oder eine Rente erhalten. Beim Kapital kann der spätere Erblasser / die spätere Erblasserin nicht nur eine feste Summe vereinbaren, sondern auch eine, die jährlich abnimmt.
Grundsätzlich ja.
In der Säule 3a stehen die Personen fest, die berücksichtigt werden. Das Gesetz sieht vor, dass der Ehepartner an erster Stelle steht. An zweiter Stelle kann man seinen Konkubinatspartner als Begünstigte/n einsetzen, und zwar auch dann, wenn Kinder vorhanden sind.
Zudem kann man ihnen unterschiedliche Quoten zuteilen. Die Reihenfolge, in der Eltern, Geschwister und übrige Erben begünstigt werden sollen, kann man selbst festlegen. Wer will, kann diesen Erben unterschiedliche Quoten zuteilen.
Verletzt die 3a-Auszahlung Pflichtteile, muss der Begünstigte Ausgleichszahlungen an die anderen Pflichtteilsberechtigten leisten. Das kommt vor allem dann vor, wenn die verstorbene Person ausser dem 3a-Guthaben wenig Vermögen hinterlässt.
Die Antwort auf diese Frage ist komplex und hängt von der entsprechenden Pensionskasseninstitution ab.
Gesetzlich sind Pensionskassen nicht verpflichtet, das Geld den übrigen Erben auszuzahlen.
Viele Kassen sehen aber freiwillig vor, dass beim Tod der versicherten Person ein einmaliges Kapital ausgezahlt wird. Wer dieses Guthaben bekommt, steht im Reglement der Pensionskasse. Ein Beispiel: Stirbt eine alleinstehende und kinderlose Person, geht das Geld in der Regel an die Eltern oder Geschwister.
Wichtig zu beachten ist aber wie erwähnt, dass dies individuell geregelt ist. Informationen erhalten die Angehörigen von der Pensionskasse.
Viele Erwerbstätige haben zusätzlich zu ihrer Pensionskasse weitere Guthaben in der 2. Säule, auf Freizügigkeitskonten oder -policen. Freizügigkeitsguthaben werden nach dem Tod des Inhabers an die gesetzlichen Erben weitergegeben.
Ein Erbvertrag ist eine andere Art, über das Vermögen zu verfügen, als das Testament (letztwillige Verfügung). Bei einem Erbvertrag verpflichtet sich der Erblasser gegenüber einem anderen, diesem anderen oder einem Dritten einen Teil des Vermögens zu hinterlassen. Der Erbvertrag kann nicht einseitig wieder abgeändert werden, wie dies beim Testament der Fall ist.
Die frei verfügbare Quote ergibt sich aus der Differenz zwischen den gesetzlichen Erbansprüchen und den Pflichtteilen.
Beispiel:
Ein Vater verstirbt und hinterlässt ein Kind und eine Frau sowie ein Vermögen von CHF 100’000.00. Die gesetzlichen Erbansprüche sind: 50% Frau (= CHF 50’000.00, Art. 462 Ziff. 2 ZGB), 50% Kind (= CHF 50’000.00; Art. 457 ZGB). Setzt der Verstorbene das Kind auf den Pflichtteil, so ist Art. 471 ZGB zu beachten. Das Kind erhält 75% von seinem 50%-igen gesetzlichen Erbteil, also 37.5% (= 3/8) statt 50% (= 4/8) vom gesamten Nachlassvermögen (Art. 471 Ziff. 1 ZGB = Pflichtteil). Damit werden 12.5%
(= 1/8 (4/8 – 3/8)) vom gesamten Nachlass des Verstorbenen frei (25% von 50% = 12.5% = frei verfügbare Quote). Setzt der Verstorbene auch die Frau auf den Pflichtteil, erhält sie 50% vom 50%-igen gesetzlichen Erbanspruch, das heisst 1/4 statt ½ vom gesamten Nachlassvermögen (Art. 471 Ziff. 3 ZGB = Pflichtteil). Damit wird ¼ vom gesamten Nachlass des Verstorbenen frei (50% von 50% = 25% = frei verfügbare Quote). In diesem Beispiel wird daher 37.5% des gesamten Nachlasses des Verstorbenen frei und er kann darüber verfügen, wie er möchte. Die im Erbrecht wichtige Regel der Pflichtteile wird dabei wie gesehen nicht verletzt, weil er seine Erben auf den Pflichtteil gesetzt hat.
Die gesetzlichen Erbansprüche gelten, wenn keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vorgenommen wurde. Sie zeigen an, welcher überlebende Nachkomme wie viel vom Vermögen des verstorbenen Erblassers erhält. Sie regeln ebenfalls, was passiert, wenn ein gesetzlicher Nachkomme (bspw. das Kind des Erblassers) bereits vorverstorben ist.
Die gesetzlichen Erbansprüche betragen nach Art. 457 ff. ZGB den folgenden Bruchteil des Vermögens:
Art. 457 ZGB
Abs. 1: Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
Abs. 2: Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
Abs. 3: An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
Art. 458 ZGB
Abs. 1: Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
Abs. 2: Vater und Mutter erben nach Hälften.
Abs. 3: An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
Abs. 4: Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
Art. 459 ZGB
Abs. 1: Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern.
Abs. 2: Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen.
Abs. 3: An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorverstorbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
Abs. 4: Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es auch an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite.
Abs. 5: Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
Art. 460 ZGB
Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf.
Zu beachten ist aber immer auch noch Art. 462 ZGB:
Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
Ziff. 1: wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
Ziff. 2: wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
Ziff. 3: wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
Wenn kein Testament und auch keine andere Verfügung von Todes wegen (bspw. Erbvertrag) existiert, dann kommen vollumfänglich die gesetzlichen Normen zur Anwendung (bspw. die gesetzlichen Erbansprüche).