Bei Menschen, die an oder mit Covid 19 verstorben sind, können die Viren nach dem Eintritt des Todes noch beschränkte Zeit übertragen werden. Berührungen am offenen Sarg sind deshalb zu vermeiden.

So wie sich das Personal im Spital oder im Heim bei infizierten Menschen schützen muss, müssen auch die Bestattenden Schutzmassnahmen ergreifen.

Das Bestattungsamt sowie das Kremations- und Friedhofspersonal müssen informiert werden, wenn bei Verstorbenen eine Covid 19 Infektion vorliegt.

Eine offene Aufbahrung ist unter Einhaltung der Schutzkonzepte möglich. 

Die Abschiedsfeier und Beisetzung können durchgeführt werden, wenn die Auflagen eines Kantons und des Bundesamtes eingehalten werden. Diese Regeln werden laufend angepasst.