Grundsatz
Die Beistandschaft und das Amt des Beistandes enden von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person (Art. 399 Abs. 1 und Art. 421 Ziff. 2 ZGB).
Nach Amtsende besteht die Pflicht, bei der KESB einen Schlussbericht und ggf. eine Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 ZGB).
Rechtsnachfolge
Mit einer Bevollmächtigung zur Ausführung eines konkreten Auftrages durch die Rechtsnachfolger, die sich durch einen Erbenschein legitimieren müssen, kann der Beistand/die Beiständin beauftragt werden.
Handelt die Beistandschaft ohne Auftrag und Legitimation, sind die Aufgaben nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) zu erledigen. Die Geschäfte sind damit zum Vorteil der verstorbenen Person und unter Beachtung ihres mutmasslichen Willens zu führen. Die Beistandschaft haftet persönlich für jeden durch unvorsichtiges oder fahrlässiges Verhalten entstandenen Schaden.
In der Praxis
Oft besteht das Bedürfnis, gewisse Angelegenheiten nach dem Tod der betroffenen Person erledigen zu lassen, insbesondere die Veranlassung der Bestattung, wenn keine Erben vorhanden/bekannt sind oder sich diese nicht um die verstorbene Person kümmern.
Jede Gemeinde ist verpflichtet eine verstorbene Person schicklich zu bestatten (Recht auf Menschenwürde, Art. 7 BV). Sind keine Familienangehörigen vorhanden, die für die Bestattung besorgt sind, liegt die Verantwortung für eine schickliche Bestattung bei der Gemeinde. Die ehemalige Beistandsperson hat dazu ggf. Anstoss zu liefern und Unterstützung zu leisten.
Erbschaftsamt
Die Gemeinden fungieren als Erbschaftsämter und sind befugt einen Erbschaftsverwalter einzusetzen. Dafür kann die Beistandsperson vorgesehen werden (Art. 554 Abs. 3 ZGB). Die KESB ist in die Erbschaftsangelegenheit nur dann zu involvieren, wenn abwesende oder urteilsunfähige bzw. hilfs-/schutzbedürftige Erben vertreten werden müssen.
Mietverhältnis
Bezüglich eines Mietverhältnisses gilt, dass dieses durch den Tod nicht automatisch beendet wird, sondern der Mietvertrag auf die Erben übergeht und von ihnen fortgeführt wird. Die Erben können mit der gesetzlichen Frist kündigen (Art. 266i OR).
Sind keine Erben bekannt oder vorhanden, sollte die ehemalige Beistandsperson den Vermieter über den Todesfall informieren. Eine Kündigung des Mietverhältnisses darf nur mit ausdrücklichem Auftrag der Erben oder in der Funktion als behördliche eingesetzter Willensvollstrecker/Erbschaftsverwalter erfolgen.
Weitere Aufgaben, wenn keine Angehörigen/Erben vorhanden sind
- Wegschaffen verderblicher Ware
- Füttern und Umsorgen von Haustieren
- Klärung der Bestattung (aber keine Auftragserteilung)
- Vorbeugen unnötiger Kostenfolgen
- Anordnungen, die wegen unabwendbar drohendem oder wachsendem Schaden keinen Aufschub dulden
- Buchhaltung abschliessen / Abschluss per Todestag erstellen / Schlussbericht und Schlussrechnung per Todestag erstellen
- Depot-/Kontoauszüge per Todestag bestellen
- Pendenzenliste für Erben erstellen (Daueraufträge stoppen, LSV aufheben, Rückforderungen, wie. Krankenkassenprämien, Krankheitskosten, Krankheitskosten bei EL)
Aufgaben im Auftrag der erben
- Benachrichtigung von Angehörigen und Bezugspersonen
- Bestattung organisieren
- Kündigung der Wohnung
- Rückforderung Mietkaution
- Gläubiger benachrichtigen
- Kündigung Strom
- Kündigung Telefon
- Kündigung Zeitungsabonnement
- Kündigung Hausrat-/Haftpflichtversicherung usw.
- Kommunale Steuerverwaltung informieren