Gemäss Art. 266 I OR haben Sie im Todesfall eine ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit. Sie können das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, auch wenn der Mietvertrag erst eine spätere Kündigung zulässt. 

Die gesetzliche Frist beträgt bei Wohnungen drei und bei Geschäftsräumen sechs Monate. 

Der gesetzliche Termin ist der ortsübliche. 

Unter Umständen lässt der Mietvertrag aber eine raschere Kündigung zu als Art. 266i OR, etwa in der Stadt Zürich, wo es nur zwei ortsübliche Kündigungstermine pro Jahr gibt. Dann können Sie gestützt auf die vertraglichen Kündigungsfristen und –termine kündigen. 

Weiter haben Sie die Möglichkeit, dem Vermieter Nachmieter vorzuschlagen. Dann müssen Sie nicht einmal die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten. 

Ein Mietverhältnis erlischt nicht automatisch, wenn der Mieter stirbt.  Die Erben müssen kündigen. Und zwar müssten das grundsätzlich alle Erben gemeinsam tun. 

Gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) sollte allerdings auch die Kündigung durch einen Erben allein gültig sein.

Die Systeme reichen von Notfallarmbändern über stationäre bis zu mobilen Geräten. Es gibt verschiedene Anbieter von Notrufsystemen für Senioren. Hier ein kleiner Auszug:

SmartLife Care bietet ein breites Sortiment an mobilen und/oder stationären Geräten, die entweder gemietet oder gekauft werden können. Mit dem Notrufsystem ist es möglich, mit einem kostenpflichtigen Abo die Notrufzentrale direkt anzurufen. Es gibt keine Mindestlaufzeit und der Vertrag ist monatlich kündbar. Weitere Informationen zu SmartLife Care finden sie unter: www.smartlife-care.ch

Eine stationäre, mietbare Variante bietet Vitatel. Das Notrufsystem beinhaltet ein Abo mit der Notrufzentrale, die kostenpflichtig ist. Zudem sind bei Abschluss eine Einmalgebühr und eine Depotgebühr fällig. Gespräche sind unbegrenzt möglich. Erfahren Sie mehr zum mietbaren Notrufsystem: www.vitatel.ch

Die Digitale SmartWatch von Limmex können Seniorinnen und Senioren kaufen oder mieten. Auch bei diesem System kann mit einem Abo die Notrufzentrale direkt angewählt werden. Die Gesprächsdauer ist pro Quartal auf 60 Minuten begrenzt. Die Mindestlaufzeit beträgt 1 Jahr. Für alle Informationen zur digitalen SmartWatch: www.limmex.com

Das Schweizerische Rote Kreuz bietet je nach Kanton stationäre und mobile Notrufsysteme zum Mieten an. Mit dem Abo wird direkt die Notrufzentrale angefunkt, sobald der Notfallknopf für längere Zeit gedrückt wird. Eine Einmalgebühr ist fällig und die Mindestlaufzeit beträgt 3 Monate. Die Kündigungsfrist liegt bei 20 Tagen. Sie möchten mehr über die Produkte des Schweizerischen Roten Kreuzes wissen?: www.notruf.redcross.ch

aidwatch gehört zu den Notfallsystemen, die mit einer Smartwatch arbeiten. Auf Knopfdruck wird der Notfallkontakt angerufen. Zudem ist in diesem Notfallsystem ein automatischer Sturzalarm integriert. Erfahren Sie mehr über das Smartwatch Notfallsystem von aidwatch: www.aidwatch.ch

Ebenfalls die Sicherheit auf Knopfdruck bietet der Sawires Notruf. Rund um die Uhr sind die Notrufzentrale und die Soforthilfe erreichbar.Finden Sie alle Informationen zu Sawires Notruf: www.senioren-notruf.chMehr Informationen zu Notrufsystemen finden Sie hier: www.seniorenportal-schweiz.ch

Grundsatz

Die Beistandschaft und das Amt des Beistandes enden von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person (Art. 399 Abs. 1 und Art. 421 Ziff. 2 ZGB).

Nach Amtsende besteht die Pflicht, bei der KESB einen Schlussbericht und ggf. eine Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 ZGB).

Rechtsnachfolge

Mit einer Bevollmächtigung zur Ausführung eines konkreten Auftrages durch die Rechtsnachfolger, die sich durch einen Erbenschein legitimieren müssen, kann der Beistand/die Beiständin beauftragt werden.

Handelt die Beistandschaft ohne Auftrag und Legitimation, sind die Aufgaben nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) zu erledigen. Die Geschäfte sind damit zum Vorteil der verstorbenen Person und unter Beachtung ihres mutmasslichen Willens zu führen. Die Beistandschaft haftet persönlich für jeden durch unvorsichtiges oder fahrlässiges Verhalten entstandenen Schaden.

In der Praxis

Oft besteht das Bedürfnis, gewisse Angelegenheiten nach dem Tod der betroffenen Person erledigen zu lassen, insbesondere die Veranlassung der Bestattung, wenn keine Erben vorhanden/bekannt sind oder sich diese nicht um die verstorbene Person kümmern.

Jede Gemeinde ist verpflichtet eine verstorbene Person schicklich zu bestatten (Recht auf Menschenwürde, Art. 7 BV). Sind keine Familienangehörigen vorhanden, die für die Bestattung besorgt sind, liegt die Verantwortung für eine schickliche Bestattung bei der Gemeinde. Die ehemalige Beistandsperson hat dazu ggf. Anstoss zu liefern und Unterstützung zu leisten.

Erbschaftsamt

Die Gemeinden fungieren als Erbschaftsämter und sind befugt einen Erbschaftsverwalter einzusetzen. Dafür kann die Beistandsperson vorgesehen werden (Art. 554 Abs. 3 ZGB). Die KESB ist in die Erbschaftsangelegenheit nur dann zu involvieren, wenn abwesende oder urteilsunfähige bzw. hilfs-/schutzbedürftige Erben vertreten werden müssen.

Mietverhältnis

Bezüglich eines Mietverhältnisses gilt, dass dieses durch den Tod nicht automatisch beendet wird, sondern der Mietvertrag auf die Erben übergeht und von ihnen fortgeführt wird. Die Erben können mit der gesetzlichen Frist kündigen (Art. 266i OR).

Sind keine Erben bekannt oder vorhanden, sollte die ehemalige Beistandsperson den Vermieter über den Todesfall informieren. Eine Kündigung des Mietverhältnisses darf nur mit ausdrücklichem Auftrag der Erben oder in der Funktion als behördliche eingesetzter Willensvollstrecker/Erbschaftsverwalter erfolgen. 

Weitere Aufgaben, wenn keine Angehörigen/Erben vorhanden sind

  • Wegschaffen verderblicher Ware
  • Füttern und Umsorgen von Haustieren
  • Klärung der Bestattung (aber keine Auftragserteilung)
  • Vorbeugen unnötiger Kostenfolgen
  • Anordnungen, die wegen unabwendbar drohendem oder wachsendem Schaden keinen Aufschub dulden
  • Buchhaltung abschliessen / Abschluss per Todestag erstellen / Schlussbericht und Schlussrechnung per Todestag erstellen
  • Depot-/Kontoauszüge per Todestag bestellen
  • Pendenzenliste für Erben erstellen (Daueraufträge stoppen, LSV aufheben, Rückforderungen, wie. Krankenkassenprämien, Krankheitskosten, Krankheitskosten bei EL)

Aufgaben im Auftrag der erben

  • Benachrichtigung von Angehörigen und Bezugspersonen
  • Bestattung organisieren
  • Kündigung der Wohnung
  • Rückforderung Mietkaution
  • Gläubiger benachrichtigen
  • Kündigung Strom
  • Kündigung Telefon
  • Kündigung Zeitungsabonnement
  • Kündigung Hausrat-/Haftpflichtversicherung usw.
  • Kommunale Steuerverwaltung informieren

Eine Beistandschaft dient dazu, das Wohl und den Schutz einer hilfsbedürftigen Person sicherzustellen. Sie soll aber das Selbstbestimmungsrecht einer Person nur soweit einschränken, als dies vom Schutzgedanken her wirklich erforderlich ist.

Generell gilt, dass eine Beistandschaft immer nur dann angeordnet werden soll, wenn der Schutz einer Person nicht auf andere Art erreicht werden kann. Ist beispielsweise die Betreuung durch das Umfeld der betroffenen Person (z.B. Angehörige oder Freunde) ausreichend oder die Unterstützung durch nicht-Staatliche gemeinnützige Organisationen (wie z.B. Pro Infirmis) oder durch Institutionen der staatlichen Sozialhilfe gesichert, kann und soll auf eine Beistandschaft verzichtet werden.

Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Beistandschaft entweder von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person an. Vorausgesetzt ist ein im Gesetz umschriebener Schwächezustand (geistige Behinderung, psychische Störung oder ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand; vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder örtliche Abwesenheit).

Der Beistand oder die Beiständin wird von der Erwachsenenschutzbehörde ernannt. Dabei kann es sich um einen Privatbeistand oder um einen vom Gemeinwesen angestellten Berufs- bzw. Amtsbeistand handeln. Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Beistände – und dabei insbesondere die Privatbeistände – die nötige Instruktion, Beratung und Unterstützung (gegebenenfalls auch Aus- und Weiterbildung) erhalten. Erfordern es die Umstände, können auch mehrere Personen als Beistände ernannt werden. In einem solchen Fall ist festzulegen, ob diese Personen das Amt in allen Bereichen gemeinsam ausüben, oder ob sie unterschiedliche Zuständigkeiten haben. Bei der Wahl der Person des Beistandes hat die Behörde in erster Linie die Wünsche und Anliegen der betroffenen Person, ihrer Angehörigen und nahestehender Personen zu berücksichtigen.

Die Beistandschaft erlischt im Todesfall. Dabei besteht eine Gesetzeslücke. Die Beistandschaft darf eigentlich keine Entscheidungen mehr treffen. Sind keine verwandten Personen vorhanden oder stehen diese nicht im Kontakt mit der verstorbenen Person, ist die Entscheidungskompetenz kurzfristig nicht geregelt.

Vollmachten werden ungültig, erlöschen oder sind nur eingeschränkt gültig:

  • die Vollmacht erlischt in der Regel mit dem Tod gemäss Obligationenrecht
  • es gibt Bankvollmachten, die über den Tod hinaus gültig sind. Diese sind jedoch nicht in jedem Fall unbeschränkt gültig

Als Angehörige melden sie sich innerhalb von 14 Tagen mittels Zirkular beim Strassenverkehrsamt (anzugeben sind: Name, Geburts- und Todesdatum der verstorbenen Person). Zudem ist Name und Adresse einer zuständigen Kontaktperson bekanntzugeben.

Allfällige Kontrollschildnummern, welche auf die verstorbene Person eingelöst sind, müssen innerhalb von 30 Tagen entweder

  1. zurückgegeben werden.

oder

  1. auf den aktuellen Halter oder Halterin umgeschrieben werden. Dazu sind die folgenden Unterlagen erforderlich:
  • das Gesuchsformular vollständig ausgefüllt und unterzeichnet;
    • ein neuer Versicherungsnachweis, lautend auf den aktuellen Halter oder Halterin (dieses Dokument ist auf Verlangen beim Versicherer erhältlich);
    • der bisherige Fahrzeugausweis zur Umschreibung.
    • Ist noch kein neuer Halter / keine neue Halterin bekannt, so muss die Nummer in derselben Frist auf die Erbengemeinschaft umgeschrieben werden. Das Vorgehen ist identisch.

Bei verstorbenen Personen ist die Steuererklärung für die Zeit bis zum Todestag durch die Erben auszufüllen (= sogenannte unterjährige Steuerpflicht). Beim Tod einer verheirateten Person werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam veranlagt. Für die Zeit nach dem Todestag wird der überlebende Ehegatte separat veranlagt.

Ein Todesfall ist für die Hinterbliebenen Familienangehörigen und Freunde der verstorbenen Person ein einschneidendes Ereignis. Diesem Umstand versucht die Steuerverwaltung Rechnung zu tragen, indem die Zustellung von Unterlagen jeweils erst nach einer Pietätsfrist von 30 Tagen erfolgt.

Der Todesfall löst bei der Steuerverwaltung in jedem Fall Handlungsbedarf aus. Er beendet nämlich die Steuerpflicht der verstorbenen Person. Deshalb besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils des Jahres. Das bis zum Todestag erzielte Einkommen ist zu versteuern. Das Vermögen der verstorbenen Person wird anteilmässig bis zum Todestag besteuert.

Die Erbinnen und Erben haben eine Steuererklärung mit dem Einkommen der verstorbenen Person ab Beginn der Steuerperiode bis zum Todestag sowie mit dem Vermögen am Todestag einzureichen. Für die verstorbene Person erhalten die Erbinnen und Erben eine separate Steuerabrechnung.

Verstirbt eine Familienangehörige Person, gewährt der Arbeitgeber 1 bis 3 Tage (je nach Verwandtschaftsgrad).

Die Rente des laufenden Monats gehört also der Trauerfamilie, jedoch müsste die Rentenzahlung des nächsten Monats zurückbezahlt werden.

Beispiel:

Mit der Auszahlung vom 07.02.2017 erhalten Sie beispielsweise die Rente für den Monat Februar 2017. Die Überweisungsdauer hängt von der Zahlungsart (Banküberweisung, Scheck, oder Postüberweisung) und dem Bestimmungsland ab.

Erfolgt ein Todesfall nach dem 07.02.2017, dann steht die Rente der verstorbenen Person, resp. deren Erben zu.

Die Rentenzahlung vom 07.03.2017 müsste aber der AHV zurückbezahlt werden.

Die Rente des laufenden Monats gehört der Trauerfamilie, jedoch müsste die Rentenzahlung des nächsten Monats zurückbezahlt werden.